Satzung Tennisclub Stromberg e.V.
§ 1
Vereinsname und Sitz
(1) Der Verein führt die Bezeichnung „Tennisclub Stromberg e. V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Vaihingen an der Enz eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sachsenheim-Spielberg, Kreis Ludwigsburg. Die Postanschrift ist die des/der amtierenden ersten Vorsitzenden.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO, 2. Teil, 3. Abschnitt). Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch die Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe selbstlos zu fördern.
(2) Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins Anspruch auf einbezahlte Beiträge oder irgend einen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bestrebungen, die parteipolitische oder konfessionelle Ziele verfolgen oder sich gegen ethnische Minderheiten richten, werden im Verein nicht geduldet.
(4) Die Farben des Vereins sind grün-weiß.
§ 3
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden
(1) Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. sowie im Württembergischen Tennis-Bund e. V. und erkennt deren Satzungen an.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Angehörige des Vereins im Alter von 14 – 18 Jahren gelten als Jugendliche, unter 14 Jahre alte Angehörige des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.
(3) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung, die bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter erfolgen muss. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
(4) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und den Satzungen derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) erfolgen kann.
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden
- wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Zeit von mindestens einem Jahr im Rückstand ist.
- bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes e.V., des Württembergischen Tennis-Bundes e.V. oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
- wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen beschädigt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(2) Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres in voller Höhe an den Verein zu bezahlen.
(4) Bei Beträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgelegt.
(5) Der Beitrag wird durch Bankeinzugsverfahren, soweit möglich, erhoben. Jedes Mitglied erteilt bereits zusammen mit dem Aufnahmeformular eine entsprechende Vollmacht.
(6) Die Benützung der Spielfelder setzt die Bezahlung der laufenden Beiträge voraus.
§ 7
Organe des Vereins
(1) Vorstand:
Er besteht aus:
1. dem/der esten Vorsitzenden
2. dem/der zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter/in)
3. dem/der Schriftführer/in
4. dem/der Schatzmeister/in
5. dem/der Sportwart/in (Spielleiter/in)
(2) Ausschuss:
Er besteht aus:
1. den fünf Mitgliedern des Vorstandes
2. dem/der Jugendwart/in
3. drei weiteren Mitgliedern
(3) Der Ausschuss wird vom ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Termin jeder Ausschusssitzung ist den Mitgliedern, unter Angabe der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
§ 8
Hauptversammlung
(1) Die ordentliche Hauptversammlung
1. Nach Beendigung der Spielsaison findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten, der Tagespresse oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
- Geschäftsbericht des/der ersten Vorsitzenden
- Bericht des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Anträge
- Neuwahlen nach § 9 (7)
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet sind, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Berechtigung des Dringlichkeitsantrages entscheidet der Vorstand.
4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden, vom zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Der Schatzmeister hat die Beiträge einzuziehen und den Geldverkehr des Vereins zu regeln, welcher durch eine einfache Buchführung nachzuweisen ist. Er hat die Mitgliederversammlung jährlich vom Kassenstand zu unterrichten und eine Abrechnung vorzulegen.
7. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden, Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein.
(2) Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:
1. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
2. wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie unter § 8 (1).
§ 9
Der Vorstand
(1) Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter/in)
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Sportwart/in (Spielleiter/in)
(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden offen und mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt erneute Abstimmung. Ergibt sich wiederum eine Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.
Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes muss eine geheime Abstimmung stattfinden.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des/der Vorsitzenden jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die eine(n) neue(n) Vorsitzende(n) zu wählen hat.
(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(6) Der Vorstand kann bei seinen Sitzungen die vier weiteren Ausschussmitglieder stimmberechtigt hinzuziehen
(7) Der Vorstand, der Jugendwart und der Ausschuss werden auf zwei Jahre gewählt.
(8) Der Vorstand und der Ausschuss sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
§ 10
Vertretung des Vereins
(1) Die beiden Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Rechts.
(2) Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhörung des Vereinsvorstandes zu treffen.
§ 11
Spielordnung
(1) Die Spielordnung wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 12
Strafbestimmungen
(1) Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die Vereinsauflösung angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist, mit Zustimmung des Finanzamtes, auf den Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.